Hinweise:
Auszug aus der Finanzordnung
Dritter Abschnitt: Beitragsordnung (Beschlossen auf dem 56. Ord. BPT in Köln vom 5. - 7. Mai 2005) § 8 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.
Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister des Kreisverbandes Aachen Stadt erklärt.
Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mitgliedsbeitrages ist ein Betrag von 0,5 % der monatlichen Bruttoeinkünfte.
Es ist ein monatlicher Mindestbeitrag nach folgender Staffel zu entrichten :
| A |
bis 2.600 EURO |
8,00 EURO |
| B |
2.601 bis 3.600 EURO |
12,00 EURO |
| C |
3.601 bis 4.600 EURO |
18,00 EURO |
| D |
über 4.600 EURO |
24,00 EURO |
Schüler und Studenten zahlen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von € 5,-- / Monat. Hierfür wird die unaufgeforderte regelmäßige Einreichung einer aktuellen Studien- bzw. Schulbescheini-gung vorausgesetzt.
In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende Gliederungen
- für die Stufe A höhere Mindestbeiträge bis zur Höhe der Stufe C, jedoch
- keine von der Beitragsstaffel nach unten abweichenden Mindestbeiträge
festlegen.
(3) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
- für Rentner,
- für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
- für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
- für Wehr- oder Ersatzdienstleistende,
- sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte,
abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen. Dies gilt bei entsprechendem Nachweis auch für Mindestbeiträge von Mitgliedschaftsbewerbern.
(4) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.
Steuerliche Informationen
Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine Partei werden als Zuwendungen
zusammengefasst und können steuerlich geltend gemacht werden. Als
Privatperson bis zu 3.300 € im Jahr, bei gemeinsamer Veranlagung bis zu
6.600 €, unabhängig davon, ob Sie zusätzlich etwa an Vereine oder für andere
gemeinnützige Zwecke spenden oder dort Mitglied sind.
Für die ersten 1.650 € bzw. 3.300 € werden Ihnen nach § 34g EstG 50% der
Summe der Zuwendungen von der Steuerschuld abgezogen, d.h. Sie erhalten
exakt die Hälfte vom Finanzamt zurück. Darüber hinaus gehende Beiträge
können Sie erneut bis zur Höhe von 1.650 € bzw. 3.300 € nach § 10b EstG in
Ihrer Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Sie reduzieren die
Steuerzahlung folglich in Abhängigkeit Ihres individuellen Steuersatzes.
Eine Quittung geht Ihnen am Anfang des Folgejahres automatisch zu.
(Stand: Die Regelung beruht auf der Änderung des Parteiengesetzes durch den
Deutschen Bundestag am 19. April 2002 und gilt für das Jahr 2002)
Datenschutz
Die FDP verarbeitet die in diesem Aufnahmeantrag enthaltenen Angaben
zur Person für ausschließlich interne Zwecke der Partei.
Nach §3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20.12.1990 bedarf dies Ihrer vorherigen
schriftlichen Einwilligung, die Sie gleichzeitig mit dem Antrag auf
Mitgliedschaft in der FDP erteilen. Es wird zugesichert, daß Ihre
Daten unter strikter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet werden.